GARANTIE · SCHWEIZ
Heiwit Garantiebedingungen für die Schweiz
Ausgabe CH 1, in Kraft ab 24. Oktober 2026
Heiwit leistet in der Schweiz Garantie für die von SodiumStorage.ch verkauften Batterien, Wechselrichter und Zubehörteile, und zwar sowohl für alle, die sie direkt auf der Website kaufen, als auch für alle, die sie von einem Elektroinstallateur erhalten, der sie bei SodiumStorage.ch gekauft hat. Hier finden Sie die vollständigen Bedingungen; die Zusammenfassung steht gleich darunter.
In Kürze
| Was | Garantie |
|---|---|
| Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah (10 kWh) | 10 Jahre Mängelgarantie; Restkapazität von mindestens 60 % während 10 Jahren oder bis 25 MWh Abgegebene Energie, je nachdem, was zuerst erreicht wird |
| Wechselrichter VIRGO und LYBRA | 10 Jahre Mängelgarantie |
| Heiwit-Zubehör (Verteiler, Meter, Antennen, Kabel) | 2 Jahre Mängelgarantie |
| Wer gedeckt ist | Wer bei SodiumStorage.ch kauft, direkt oder über einen Qualifizierten Installateur, der bei SodiumStorage.ch gekauft hat |
| Installation | Elektroinstallationsbetrieb mit der nach NIV erforderlichen Installationsbewilligung |
| Wichtige Bedingung | Anlage über das Internet mit dem Heiwit-Monitoring verbunden |
| Anfragen | An JAN Suisse SA über SodiumStorage.ch, innert zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels |
| Kosten | Keine für den Käufer bei anerkannten Garantiefällen |
Garantiegeberin und Ansprechpartner in der Schweiz
Garantiegeberin
Heiwit S.p.A.
Via Carlo Robbioni 2
21100 Varese, Italien
MWST-Nr. 03980400125
[email protected] · +39 0332 1730555
Importeur und Ansprechpartner in der Schweiz
JAN Suisse SA
Via Luigi Lavizzari, 3
6900 Lugano
Ticino - Svizzera
UID CHE-109.690.747
info [at] sodiumstorage.ch
WhatsApp +41 76 368 95 07
So melden Sie einen Garantiefall
Schreiben Sie uns per E-Mail, auf WhatsApp oder über den Link zum Kontaktformular, mit Seriennummern, Aktivierungsdatum und Beschreibung des Mangels sowie einigen Fotos. Wir leiten die Anfrage an Heiwit weiter und begleiten den Fall bis zum Abschluss. Bei Rauch, Gerüchen, Überhitzung oder Alarmen schalten Sie die Anlage aus und lassen Sie sie von Ihrem Installateur ausser Betrieb nehmen.
Vorbemerkung
Heiwit S.p.A., mit Sitz in der Via Carlo Robbioni 2, 21100 Varese (Italien), MWST-Nr. 03980400125 («Heiwit»), vertreibt unter eigener Marke Speichersysteme für elektrische Energie mit Natrium-Ionen-Batterien, Wechselrichter und Zubehör. In der Schweiz werden die Heiwit-Produkte von JAN Suisse SA («Importeur») über den Onlineshop SodiumStorage.ch importiert und verkauft.
Diese Bedingungen regeln die vertragliche Garantie, die Heiwit als Herstellerin in der Schweiz dem Käufer für die in Artikel 2 genannten Produkte gewährt. Sie sind die Schweizer Ausgabe der Heiwit Garantiebedingungen (Ausgabe 3 vom 22. Oktober 2026), angepasst an den Vertriebskanal von SodiumStorage.ch und an das Schweizer Recht.
Die Bedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil, der für alle Produkte gilt, und drei Anhängen mit den besonderen Regeln für jedes Produkt: Anhang B für die Batterie, Anhang I für die Wechselrichter, Anhang A für das Zubehör. Bei Widersprüchen geht für das betroffene Produkt der Anhang vor.
Die Garantie ist kostenlos und tritt zu den Rechten hinzu, die das Gesetz dem Käufer gegenüber dem Verkäufer einräumt, ohne sie zu ersetzen oder einzuschränken (Artikel 3).
Allgemeiner Teil
Artikel 1 — Definitionen
1.1 Produkt: jedes in den Anhängen B, I und A aufgeführte Produkt der Marke Heiwit, identifiziert durch seine Seriennummer oder, wenn es keine hat, durch den Produktcode und den Kaufbeleg.
1.2 Batterie, Wechselrichter, Zubehör: die jeweils in den Anhängen B, I und A beschriebenen Produkte.
1.3 Käufer: die natürliche oder juristische Person, die das Produkt neu für die Endverwendung in der Schweiz erwirbt:
- direkt beim Importeur, mit einer Bestellung auf SodiumStorage.ch oder über die Kanäle des Shops (Kontaktformular, E-Mail, WhatsApp); oder
- bei einem Qualifizierten Installateur, der das Produkt über SodiumStorage.ch beim Importeur gekauft hat.
Konsument ist der Käufer, der als natürliche Person das Produkt für den persönlichen oder familiären Gebrauch erwirbt, der nicht mit seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zusammenhängt.
1.4 Qualifizierter Installateur: der Elektroinstallationsbetrieb, der Inhaber der für die ausgeführten Arbeiten nach der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) erforderlichen Installationsbewilligung ist und das Produkt installiert hat.
1.5 Importeur: JAN Suisse SA, der die Heiwit-Produkte in die Schweiz importiert und über SodiumStorage.ch verkauft. Er ist der Ansprechpartner des Käufers in der Schweiz für die Registrierung und für Garantieanfragen; seine Angaben stehen oben auf dieser Seite.
1.6 Anlage: die Gesamtheit der Produkte, die an denselben Wechselrichter angeschlossen und im Heiwit-Monitoringsystem unter derselben Kennung registriert sind.
1.7 Aktivierungsdatum: das Datum der Inbetriebnahme des Produkts gemäss der Registrierung nach Artikel 6.
1.8 Verkaufsdatum: das Datum der Rechnung, mit der der Importeur das Produkt an den Käufer oder an den Qualifizierten Installateur verkauft hat.
1.9 Datenblatt und Handbuch: die von Heiwit veröffentlichten und am Kaufdatum des Produkts gültigen Dokumente des Modells.
1.10 Referenzpreis: der tiefere der beiden folgenden Preise: der in der Kaufrechnung des Käufers separat ausgewiesene Preis des Produkts und der Verkaufspreis des Produkts auf SodiumStorage.ch am Verkaufsdatum, in beiden Fällen in Schweizer Franken, ohne MWST, Versandkosten und Installationskosten. Weist die Rechnung den Preis des Produkts nicht separat aus, gilt der Preis von SodiumStorage.ch.
1.11 Garantiezeit: die im Anhang des Produkts angegebene Dauer, mit Beginn nach Artikel 6.
1.12 Die besonderen Begriffe der Batterie (Nennkapazität, Restkapazität, Referenzmessung, Abgegebene Energie) sind in Artikel B1 definiert.
Artikel 2 — Gedeckte Produkte und Produkte anderer Marken
2.1 Die Garantie deckt die Produkte, die der Importeur über SodiumStorage.ch neu verkauft hat, direkt an den Käufer oder an einen Qualifizierten Installateur, und die in der Schweiz installiert sind: die Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah (Anhang B), die Wechselrichter Virgo und Lybra (Anhang I) und das Zubehör der Marke Heiwit (Anhang A).
2.2 Über andere Kanäle gekaufte Heiwit-Produkte bleiben durch die für diese Kanäle geltenden, auf heiwit.com veröffentlichten Heiwit Garantiebedingungen gedeckt.
2.3 Die Batterie NA-48V170Ah mit 7,78 kWh, die ab Anfang 2027 erhältlich ist, fällt nicht unter diese Ausgabe: Ihre Garantiebedingungen werden mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt und vor den ersten Lieferungen auf dieser Seite veröffentlicht.
2.4 Die Garantie wird für den Einsatz der Produkte im Eigenverbrauch gewährt, in Haushalten oder in anderen Verbrauchsstätten, in den vom Handbuch zugelassenen Konfigurationen. Die ausgeschlossenen Einsatzarten sind in Artikel 13 aufgeführt.
2.5 Produkte anderer Marken, die zusammen mit den Produkten verkauft werden, auch innerhalb eines Kits — zum Beispiel Router —, sind durch die Garantie des jeweiligen Herstellers zu dessen Bedingungen gedeckt. Heiwit erweitert diese Garantie nicht und übernimmt sie nicht als eigene; Heiwit und der Importeur unterstützen den Käufer bei der Geltendmachung gegenüber dem Hersteller. In einem Kit folgt jede Komponente ihrer eigenen Garantie.
2.6 Nicht gedeckt sind Verteiler, Verkabelungen, Tragkonstruktionen, die Elektroinstallation und die übrigen Komponenten, die nicht von Heiwit geliefert wurden.
Artikel 3 — Gesetzliche Rechte des Käufers
3.1 Der Käufer behält von Gesetzes wegen und unentgeltlich die Gewährleistungsrechte für Mängel der Kaufsache gegenüber seinem Verkäufer — dem Importeur oder dem Qualifizierten Installateur, bei dem er gekauft hat — nach Art. 197 ff. des Obligationenrechts (OR). Für den Konsumenten darf die Verjährungsfrist bei neuen Produkten nicht weniger als zwei Jahre ab Lieferung betragen (Art. 210 OR). Diese vertragliche Garantie tritt zu diesen Rechten hinzu und beeinträchtigt sie nicht.
3.2 Keine Bestimmung dieser Bedingungen darf so ausgelegt werden, dass sie die Rechte, die das Gesetz dem Käufer einräumt, ausschliesst, einschränkt oder von Bedingungen abhängig macht; dasselbe gilt für die Haftung des Herstellers nach dem Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG).
Artikel 4 — Mängelgarantie
4.1 Heiwit garantiert, dass das Produkt während der im betreffenden Anhang angegebenen Dauer frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist: zehn Jahre für die Batterie und den Wechselrichter, zwei Jahre für das Zubehör, mit Beginn nach Artikel 6.
4.2 Die Garantie deckt die von Heiwit gelieferten Komponenten des Produkts, einschliesslich der auf dem Produkt installierten Steuerungssoftware.
4.3 Die normale Abnutzung und, bei der Batterie, die durch Gebrauch und Zeitablauf bedingte Abnahme der Kapazität sind keine Mängel im Sinne dieses Artikels. Die Kapazität der Batterie wird ausschliesslich durch die Leistungsgarantie nach Artikel B3 geregelt.
Artikel 5 — Labordaten und Leistung im Betrieb
5.1 Die Werte des Datenblatts und der Informationsmaterialien von Heiwit und von SodiumStorage.ch — darunter Kapazität, Zyklenzahl, Entladetiefe, Wirkungsgrad, Leistung und Umschaltzeit bei Netzausfall — werden in Laborversuchen unter den bei jedem Wert angegebenen Bedingungen ermittelt. Sie beschreiben das Produkt und ermöglichen den Vergleich mit anderen; sie sind nicht Gegenstand dieser Garantie, die nur die Mängelgarantie nach Artikel 4 und, für die Batterie, die Leistungsgarantie nach Artikel B3 umfasst.
5.2 Die im täglichen Gebrauch verfügbare Energie und Leistung können unter den Nennwerten liegen und sich im Lauf der Zeit verändern, insbesondere abhängig von Temperatur, Sonneneinstrahlung, abgerufener Leistung, den Einstellungen des Wechselrichters und des Netzes, der Kalibrierung des Batteriemanagementsystems und dem Eigenverbrauch des Systems. Diese Schwankungen stellen weder einen Mangel noch, bei der Batterie, eine Abnahme der Restkapazität dar, die nur mit der Referenzmessung bestimmt wird.
5.3 Heiwit garantiert keine wirtschaftlichen oder energetischen Ergebnisse der Anlage, wie den Ertrag der Photovoltaikmodule, die Einsparungen bei der Stromrechnung, den Eigenverbrauchsanteil, die Amortisationszeit der Investition, die Vergütung der eingespeisten Energie oder den Zugang zu Förderbeiträgen.
5.4 Erklärungen des Importeurs, der Qualifizierten Installateure oder anderer Personen als Heiwit, einschliesslich der Antworten des automatischen Assistenten von SodiumStorage.ch, ändern oder erweitern diese Garantie nicht.
Artikel 6 — Registrierung und Garantiebeginn
6.1 Die Registrierung der Produkte erfolgt durch den Qualifizierten Installateur bei der Inbetriebnahme, im Heiwit-Monitoringsystem oder durch Übermittlung der Daten an den Importeur, der sie an Heiwit weiterleitet. Sie umfasst: Seriennummern, Aktivierungsdatum, Adresse der Anlage, Angaben zum Qualifizierten Installateur und zu seiner Installationsbewilligung, Angaben zum Käufer.
6.2 Den Käufer trifft keine Pflicht zur Registrierung; eine unterlassene oder verspätete Registrierung durch den Qualifizierten Installateur beeinträchtigt seine Rechte nicht. In diesem Fall kann der Käufer die Daten dem Importeur mitteilen.
6.3 Die Garantiezeit beginnt mit dem Aktivierungsdatum, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Verkaufsdatum. Fehlt ein registriertes Aktivierungsdatum, beginnt sie mit dem Datum der Kaufrechnung des Käufers, ebenfalls unter Beachtung derselben Grenze; ist auch dieses nicht verfügbar, ab dem sechsten Monat nach dem Verkaufsdatum.
6.4 Für separat gekauftes Zubehör, auch als Ersatzteile, beginnt die Garantiezeit mit dem Datum der Kaufrechnung oder, wenn diese fehlt, mit dem Verkaufsdatum.
6.5 Heiwit teilt dem Käufer, direkt oder über den Importeur, das Datum des Garantiebeginns mit der Bestätigung der Registrierung mit, wenn Heiwit seine Kontaktdaten kennt, und in jedem Fall auf seine Anfrage.
Artikel 7 — Einsatzbedingungen
7.1 Das Produkt ist unter Einhaltung des Handbuchs, des Datenblatts und der im Anhang des Produkts angegebenen Einsatzbedingungen zu lagern, zu installieren und zu verwenden. Die Garantie deckt keine Mängel und Schäden, die durch die Nichteinhaltung dieser Vorgaben verursacht werden; eine Unregelmässigkeit, die den Mangel nicht verursacht hat, lässt die Garantie nicht entfallen.
7.2 Das Produkt wird von einem Qualifizierten Installateur gemäss Handbuch und den Schweizer technischen Regeln installiert, insbesondere der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN), den Vorschriften des Netzbetreibers und den Brandschutzvorschriften; auf dieselbe Weise erfolgen Demontage und Wiedermontage. Die Garantie deckt keine Mängel und Schäden, die durch Installationen, Demontagen oder Wiedermontagen verursacht werden, die von Personen ohne die erforderliche Installationsbewilligung ausgeführt wurden.
7.3 Gibt das am Kaufdatum gültige Datenblatt für die in den Anhängen aufgeführten Einsatzbedingungen weiter gefasste Grenzen an als die dort genannten, gelten die Grenzen des Datenblatts.
Artikel 8 — Monitoring, Updates und Betriebsparameter
8.1 Der Käufer hält die Anlage über seinen eigenen Internetanschluss mit dem Heiwit-Monitoringsystem verbunden: Die Verbindung dient der Ferndiagnose und den Updates. Für die Batterie hat eine längere Trennung die Folgen nach Artikel B5.6. Die Daten werden nach Artikel 16 bearbeitet.
8.2 Der Käufer gestattet die Installation der von Heiwit freigegebenen Updates der Steuerungssoftware, auch aus der Ferne über das Monitoringsystem.
8.3 Aus Sicherheitsgründen oder zum Schutz der Lebensdauer der Produkte kann Heiwit die Betriebsparameter aus der Ferne ändern, etwa die Grenzwerte für Leistung, Temperatur und Ladezustand. Verringert eine Änderung die im Betrieb verfügbare Energie oder Leistung spürbar, informiert Heiwit den Käufer vor der Umsetzung und nennt den Grund. Die vom Schweizer Netzbetreiber verlangten Einstellungen werden nicht ohne Zustimmung des Qualifizierten Installateurs geändert.
8.4 Nicht von der Garantie gedeckt sind Schäden, die unmittelbar darauf zurückzuführen sind, dass der Käufer ein korrigierendes Update ablehnt, das Heiwit ihm schriftlich unter Angabe der Folgen mitgeteilt hat.
Artikel 9 — Garantieanfrage
9.1 Die Anfrage ist beim Importeur einzureichen, der sie an Heiwit weiterleitet und den Fall begleitet: über das Kontaktformular von SodiumStorage.ch, per E-Mail oder auf WhatsApp. Sie kann auch über den Qualifizierten Installateur oder direkt bei Heiwit eingereicht werden, per E-Mail an [email protected] oder telefonisch unter +39 0332 1730555. Anfragen werden auf Italienisch, Französisch, Deutsch und Englisch entgegengenommen.
9.2 Die Anfrage ist innerhalb der Garantiezeit und, bei sonstiger Verwirkung der Ansprüche aus dieser vertraglichen Garantie, innert zwei Monaten nach Entdeckung des Mangels einzureichen. Artikel 3 bleibt vorbehalten.
9.3 Die Anfrage enthält: Seriennummern oder Codes der betroffenen Produkte, Aktivierungsdatum, Beschreibung des Mangels oder der Beanstandung, Fotos der Installation und des Typenschilds. Die Betriebsprotokolle bezieht Heiwit aus dem Monitoringsystem; der Qualifizierte Installateur legt sie bei, wenn die Anlage nicht überwacht wird. Heiwit oder der Importeur können eine Kopie der Kaufrechnung und des nach NIV vorgesehenen Sicherheitsnachweises (SiNa) der Anlage verlangen.
9.4 Bei Auffälligkeiten, die Sicherheitsrisiken mit sich bringen können — darunter Überhitzung, Gerüche, Rauch, Verformungen des Gehäuses oder Alarme des Systems —, stellt der Käufer die Nutzung des Produkts ein, lässt es von einem Qualifizierten Installateur ausser Betrieb nehmen und öffnet oder manipuliert es nicht.
9.5 Heiwit vergibt für die Anfrage eine Fallnummer und teilt sie dem Käufer, dem Importeur und, falls beteiligt, dem Qualifizierten Installateur mit. Fehlen erforderliche Unterlagen, fordert Heiwit sie innert fünf Arbeitstagen an. Heiwit nimmt eine erste Prüfung anhand der Monitoringdaten vor und teilt das Ergebnis innert fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anfrage mit. Kann eine Frist nicht eingehalten werden, informiert Heiwit den Käufer unter Angabe des Grundes und des neuen Datums. Führt die Fernprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, veranlasst Heiwit einen Einsatz vor Ort durch einen Qualifizierten Installateur oder einen beauftragten Techniker und, wenn die Beanstandung die Kapazität der Batterie betrifft, die Referenzmessung. Der Käufer gewährt an den vereinbarten Tagen und zu den vereinbarten Zeiten Zugang zum Produkt.
9.6 Die Reparatur oder der Ersatz des als mangelhaft anerkannten Produkts erfolgt innert dreissig Arbeitstagen nach der Feststellung, ausser bei Ursachen, die Heiwit nicht zu vertreten hat.
Artikel 10 — Garantieleistungen
10.1 Steht fest, dass die Garantie greift, repariert Heiwit nach eigener Wahl das Produkt oder ersetzt es durch ein neues oder generalüberholtes Produkt. Das Ersatzprodukt ist vom gleichen Modell oder, wenn dieses nicht mehr verfügbar ist, ein mit der Anlage kompatibles Modell mit gleichwertigen oder besseren Eigenschaften.
10.2 Sind Reparatur und Ersatz nicht möglich, insbesondere weil kein mit der Anlage kompatibles Produkt verfügbar ist, oder ist der Käufer damit einverstanden, vergütet Heiwit stattdessen den Restwert des Produkts. Gegenüber einem Käufer, der nicht Konsument ist, kann Heiwit in jedem Fall den Restwert wählen.
10.3 Der Restwert entspricht dem Referenzpreis, vermindert für jeden seit dem Garantiebeginn verstrichenen Monat um einen Bruchteil von eins geteilt durch die Anzahl Monate der Garantiezeit des Produkts (ein Hundertzwanzigstel für Batterie und Wechselrichter, ein Vierundzwanzigstel für das Zubehör). Er wird in Schweizer Franken bezahlt.
10.4 Mit der Vergütung des Restwerts erlischt die Garantie für das betreffende Produkt. Die für dasselbe Produkt insgesamt vergüteten Beträge dürfen den Referenzpreis nicht übersteigen.
10.5 Das ersetzte Produkt geht in das Eigentum von Heiwit über.
10.6 Die Garantieleistungen nach diesem Artikel, mit den besonderen Regeln für die Batterie nach Artikel B8, sind die einzigen, die diese vertragliche Garantie vorsieht; die gesetzlichen Rechte nach Artikel 3 bleiben vorbehalten.
Artikel 11 — Repariertes Produkt und Ersatzprodukt
11.1 Das reparierte Produkt oder das Ersatzprodukt ist für die Restdauer der Garantie des ursprünglichen Produkts gedeckt, mindestens aber für 360 Tage bei der Batterie und dem Wechselrichter und für neunzig Tage beim Zubehör, ab dem Datum der Reparatur oder des Ersatzes.
11.2 Reparatur oder Ersatz erneuern die Garantiezeit nicht; bei der Batterie setzen sie die Zählung der Abgegebenen Energie nicht zurück, die auf dem Ersatzprodukt fortgesetzt wird.
11.3 Wenn es für das ordnungsgemässe Funktionieren der Anlage erforderlich ist, kann Heiwit auch andere Produkte derselben Anlage ersetzen; für diese gilt dieser Artikel.
Artikel 12 — Kosten des Garantieeinsatzes
12.1 Bei als Garantiefall anerkannten und von Heiwit genehmigten Einsätzen trägt Heiwit die Kosten für Arbeitszeit und Anfahrt des Qualifizierten Installateurs oder des beauftragten Technikers sowie die Kosten für den Transport des mangelhaften Produkts und des Ersatzprodukts zwischen der Anlage und Heiwit, einschliesslich Zollformalitäten und Einfuhrabgaben. Den Käufer treffen keine Kosten.
12.2 Heiwit erstattet weder Kosten, die ohne schriftliche Genehmigung von Heiwit entstanden sind, noch ausserordentliche Kosten für den Zugang zum Produkt, wie Maurerarbeiten, Gerüste oder Hebegeräte, die auf eine nicht dem Handbuch entsprechende Aufstellung zurückzuführen sind.
12.3 Das mangelhafte Produkt wird in der von Heiwit gelieferten Verpackung zurückgesandt; die Batterie wird unter Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (ADR) transportiert.
12.4 Ergibt die Prüfung, dass die Anfrage aufgrund eines der Ausschlussgründe nicht von der Garantie gedeckt ist oder dass das Produkt nicht dem in der Anfrage angegebenen entspricht, kann Heiwit dem Käufer die Anfahrts-, Transport- und Prüfkosten belasten, sofern Heiwit ihm den Betrag vor dem Einsatz mitgeteilt hat.
Artikel 13 — Ausschlüsse
13.1 Die Garantie deckt keine Mängel und Schäden, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- Installation, Konfiguration, Wartung, Demontage oder Wiedermontage, die nicht dem Handbuch oder den technischen Regeln entsprechen;
- Eingriffe, Reparaturen, Öffnungen oder Änderungen, auch an der Software, durch von Heiwit nicht autorisiertes Personal;
- Verwendung oder Lagerung des Produkts ausserhalb der Bedingungen nach Artikel 7 und dem Anhang des Produkts;
- Anschluss an Produkte, die im Handbuch nicht als kompatibel angegeben sind;
- Einsatz der Produkte im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit des Energiehandels oder der Erbringung von Netzdienstleistungen für Dritte, ausser der Dienst wird von Heiwit angeboten oder schriftlich genehmigt; gedeckt bleiben die vom Wechselrichter vorgesehenen Betriebsarten, einschliesslich des Ladens der Batterie aus dem Netz, wenn sie für den Eigenverbrauch eingesetzt werden;
- Transport oder Handhabung nach der Lieferung an den Käufer;
- Blitzschlag, Überspannungen, Brände äusseren Ursprungs, Überschwemmungen, Wassereintritt, Erdbeben und andere Naturereignisse oder Fälle höherer Gewalt;
- Vandalismus, Diebstahl, vorsätzliche Beschädigung, Tiere;
- Ausfälle von Komponenten der Elektroinstallation oder der Photovoltaikanlage, die nicht von Heiwit geliefert wurden;
- normale Abnutzung und rein ästhetische Schäden, die die Funktion nicht beeinträchtigen;
- Entfernung, Veränderung oder Unleserlichkeit der Seriennummer;
- normale Abnahme der Kapazität der Batterie innerhalb der Grenzen nach Artikel B3.
13.2 Die besonderen Ausschlüsse für jedes Produkt sind im jeweiligen Anhang aufgeführt.
13.3 Wird der Mangel durch eine nicht konforme Installation, Konfiguration oder Lagerung verursacht, die dem Qualifizierten Installateur zuzurechnen ist, übergibt Heiwit dem Käufer und dem Importeur einen technischen Bericht mit der festgestellten Ursache und, auf Anfrage, einen Kostenvoranschlag für die Instandsetzung. Die Rechte des Käufers gegenüber dem Qualifizierten Installateur bleiben vorbehalten.
13.4 Lehnt Heiwit eine Anfrage ganz oder teilweise ab, nennt Heiwit schriftlich den Grund und die technischen Grundlagen, auf denen die Ablehnung beruht. Der Käufer kann diese innert sechzig Tagen unter Vorlage gegenteiliger Anhaltspunkte bestreiten; in diesem Fall wird die Prüfung unter Beteiligung beider Parteien wiederholt, in Anwesenheit des Käufers oder eines Technikers seines Vertrauens.
Artikel 14 — Haftungsbeschränkung
14.1 Soweit gesetzlich zulässig und ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und bei Haftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz ist die Haftung von Heiwit aus diesen Bedingungen auf den Referenzpreis des Produkts beschränkt und erstreckt sich nicht auf indirekte Schäden; dazu gehören Ausfälle bei Energieproduktion oder Eigenverbrauch, entgangene Einsparungen bei der Stromrechnung, der Verlust von Förderbeiträgen und kommerzielle Verluste.
Artikel 15 — Übertragbarkeit
15.1 Die Garantie folgt dem Produkt. Wird die Liegenschaft, in der das Produkt installiert ist, übertragen, geht die Garantie auf den neuen Eigentümer über, sofern dies Heiwit oder dem Importeur innert sechzig Tagen nach der Übertragung mitgeteilt wird.
15.2 Die Übertragung erneuert weder die Garantiezeit, noch setzt sie die Zählung der Abgegebenen Energie der Batterie zurück. Ein aus der ursprünglichen Anlage ausgebautes und anderswo in der Schweiz wieder montiertes Produkt bleibt gedeckt, wenn die Wiedermontage von einem Qualifizierten Installateur ausgeführt und nach Artikel 6 registriert wird.
Artikel 16 — Bearbeitung von Personendaten
16.1 Die für die Registrierung der Produkte erhobenen Daten und die vom Monitoringsystem erfassten Betriebsdaten werden von Heiwit in Italien zur Erfüllung der Garantie bearbeitet und während der gesamten Garantiezeit aufbewahrt, gemäss der auf heiwit.com verfügbaren Datenschutzerklärung. Italien verfügt über ein von der Schweiz als angemessen anerkanntes Datenschutzniveau.
16.2 Der Importeur bearbeitet die Daten der Registrierung und der Anfragen zur Abwicklung der Garantie gemäss seiner Datenschutzerklärung.
Artikel 17 — Schlussbestimmungen
17.1 Diese Ausgabe CH 1 tritt am 24. Oktober 2026 in Kraft und gilt für die ab diesem Datum vom Importeur verkauften Produkte; da sie für den Käufer günstiger ist, gilt sie auch für die zuvor über SodiumStorage.ch verkauften Produkte. Spätere Ausgaben gelten nicht für bereits gekaufte Produkte, ausser sie sind für den Käufer günstiger.
17.2 Der Importeur stellt dem Käufer diese Bedingungen mit der Auftragsbestätigung und auf dieser Seite zur Verfügung. Der Qualifizierte Installateur, der das Produkt weiterverkauft, übergibt dem Käufer spätestens bei der Lieferung eine Kopie auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger.
17.3 Diese Bedingungen sind auf Italienisch verfasst und ins Französische, Deutsche und Englische übersetzt; bei Abweichungen geht der italienische Text vor.
17.4 Die allfällige Ungültigkeit einer Bestimmung berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
Artikel 18 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Diese Bedingungen unterstehen dem Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).
18.2 Für Streitigkeiten mit Käufern, die als Konsumenten handeln, ist das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten zuständig; die übrigen zwingenden Gerichtsstände zu seinen Gunsten bleiben vorbehalten. Für Streitigkeiten mit gewerblichen Käufern ist ausschliesslicher Gerichtsstand Lugano.
Anhang B — Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah
Artikel B1 — Besondere Definitionen für die Batterie
B1.1 Nennkapazität: 10,08 kWh, der im Datenblatt der Batterie angegebene Wert, der sich auf die Bedingungen des Messverfahrens dieses Anhangs bezieht.
B1.2 Restkapazität: die von der Batterie im Messverfahren abgegebene Energie, ausgedrückt in Prozent der Nennkapazität.
B1.3 Referenzmessung: die nach dem Messverfahren durchgeführte und mit dem dort vorgesehenen Protokoll dokumentierte Messung der Restkapazität. Sie ist die einzige Art, wie die Restkapazität für die Zwecke dieser Bedingungen bestimmt wird.
B1.4 Abgegebene Energie: die von den Batterien der Anlage seit dem Aktivierungsdatum insgesamt entladene Energie, gemessen an ihren Gleichstromklemmen, bestimmt und auf die Batterien aufgeteilt nach Artikel B5 und ausgedrückt in MWh. Die beim Laden aufgenommene Energie wird nicht gezählt.
Artikel B2 — Mängelgarantie
B2.1 Die Mängelgarantie nach Artikel 4 dauert zehn Jahre und deckt die Zellen, das Batteriemanagementsystem, das Gehäuse, die Steckverbinder und die von Heiwit gelieferten internen Komponenten.
Artikel B3 — Leistungsgarantie
B3.1 Heiwit garantiert, dass die mit der Referenzmessung bestimmte Restkapazität jeder Batterie nicht unter 60 % der Nennkapazität fällt, bis die erste der beiden folgenden Grenzen erreicht ist:
- zehn Jahre ab dem Garantiebeginn nach Artikel 6;
- 25 MWh Abgegebene Energie, die der einzelnen Batterie nach Artikel B5 zugerechnet wird.
B3.2 Mit Erreichen der ersten der beiden Grenzen endet die Leistungsgarantie, auch wenn die andere nicht erreicht ist. Die Grenzen gelten für jede Batterie einzeln: In einer Anlage mit mehreren Batterien hat das Erreichen einer Grenze durch eine von ihnen keinen Einfluss auf die Garantie der anderen.
B3.3 Die Referenzmessung hat eine angegebene Unsicherheit von ± 3 Prozentpunkten (Messverfahren, Ziffer 6). Die Leistungsgarantie greift, wenn die gemessene Restkapazität unter 57 % liegt, also unter der um die Unsicherheit verminderten Schwelle von 60 %. Bei Werten zwischen 57 % und 63 % wird die Messung wiederholt; bleibt auch der Mittelwert der beiden Messungen in diesem Bereich, entscheidet eine Prüfung, die auf Kosten von Heiwit von einem nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor durchgeführt wird, und die Garantie greift, wenn die so gemessene Restkapazität unter 60 % liegt (Ziffer 7 des Messverfahrens).
B3.4 Die Angaben des Batteriemanagementsystems (darunter Gesundheitszustand, geschätzte Kapazität und Zyklenzahl), des Monitoringportals und der Apps für die Nutzer dienen der Information: Sie sind keine Messung der Restkapazität und begründen für sich allein keine Anfrage nach diesem Artikel.
Artikel B4 — Messung der Restkapazität
B4.1 Die Restkapazität wird ausschliesslich mit dem Messverfahren dieses Anhangs bestimmt, das von Heiwit beauftragtes Personal mit kalibrierten Messgeräten bei der Anlage oder in einem von Heiwit bezeichneten Labor durchführt. Die Messung erfolgt mit den Prüfparametern des Verfahrens, unabhängig von den Betriebseinstellungen der Anlage: Änderungen der Betriebsparameter nach Artikel 8.3 haben keinen Einfluss auf das Ergebnis.
B4.2 Der Käufer kann der Prüfung persönlich oder durch einen Techniker seines Vertrauens beiwohnen. Das Ergebnis wird ihm schriftlich mit dem Protokoll nach Ziffer 8 des Messverfahrens mitgeteilt, die auch für die Prüfung im Labor gilt.
B4.3 Die Messung ist für den Käufer kostenlos. Stellt sie eine Restkapazität fest, die nicht unter der Schwelle nach Artikel B3.3 liegt, ist Heiwit nicht verpflichtet, die Messung an derselben Batterie vor Ablauf von vierundzwanzig Monaten zu wiederholen, ausser der Käufer bringt neue und konkrete Anhaltspunkte vor.
Artikel B5 — Energiezählung und Monitoring
B5.1 Die Abgegebene Energie wird von Heiwit anhand der Aufzeichnungen des Monitoringsystems bestimmt, die aus dem kumulierten Zähler des Wechselrichters und den täglichen Aufzeichnungen der Anlage bestehen und sich auf die Gleichstromklemmen der Batterien beziehen.
B5.2 Massgebend ist der kumulierte Zähler des Wechselrichters. Für Zeiträume, in denen Heiwit eine Störung des Zählers dokumentiert, etwa eine Rückstellung auf null, wird die Summe der täglichen Aufzeichnungen verwendet. Die festgestellten Störungen und die verwendete Methode werden in der detaillierten Aufstellung nach Artikel B5.5 angegeben.
B5.3 Die Abgegebene Energie der Anlage wird den Batterien, aus denen sie besteht, zu gleichen Teilen zugerechnet, unter Berücksichtigung der Dauer, während der jede Batterie in der Anlage war. Der so zugerechnete Wert ist derjenige, auf den sich die Energiegrenze nach Artikel B3 bezieht.
B5.4 Für Zeiträume ohne Aufzeichnungen wird die Abgegebene Energie bestimmt, indem der für dieselbe Anlage in den erfassten Zeiträumen aufgezeichnete Tagesdurchschnitt angewendet wird. Betragen die erfassten Zeiträume insgesamt weniger als neunzig Tage, gilt der Pauschalwert von 5 kWh pro Tag und Batterie. Zeiträume, in denen die Batterie wegen eines von der Garantie gedeckten Mangels stillstand, werden nicht gezählt.
B5.5 Der Käufer hat das Recht, von Heiwit jederzeit und kostenlos den seinen Batterien zugerechneten Wert der Abgegebenen Energie mit der detaillierten Aufstellung der zugrunde liegenden Aufzeichnungen zu erhalten und ihn unter Vorlage gegenteiliger Anhaltspunkte zu bestreiten. Es obliegt Heiwit, den zugerechneten Wert zu belegen. Heiwit bewahrt die für die Berechnung erforderlichen Daten während der gesamten Garantiezeit auf.
B5.6 Bleibt die Anlage länger als sechs aufeinanderfolgende Monate vom Monitoringsystem getrennt und wird die Verbindung nicht innert sechzig Tagen nach der schriftlichen Mitteilung von Heiwit, die auf die Folgen hinweist, wiederhergestellt, wird die Abgegebene Energie für die gesamte Dauer der Trennung mit dem Pauschalwert von 6,8 kWh pro Tag und Batterie bestimmt, anstelle des Durchschnitts nach Artikel B5.4. Unberücksichtigt bleiben Trennungen, die auf das Monitoringsystem, auf die von Heiwit gelieferten Kommunikationsgeräte oder auf einen Mangel des Produkts zurückzuführen sind. Die Dauer der Garantie bleibt unberührt.
Artikel B6 — Einsatzbedingungen der Batterie
B6.1 Die Einsatzbedingungen der Batterie für die Zwecke der Artikel 7 und 13 sind folgende:
| Bedingung | Grenzwert |
|---|---|
| Umgebungstemperatur beim Entladen | von −25 °C bis +60 °C |
| Umgebungstemperatur beim Laden | von 0 °C bis +60 °C |
| Lagertemperatur, vor der Installation oder ausser Betrieb | von −40 °C bis +70 °C |
| Aufstellung | in Innenräumen, geschützt vor Wasser und Kondenswasser; die Schutzart der Batterie ist IP20 |
| Anschluss | an einen Wechselrichter Virgo mit höchstens drei parallel geschalteten Batterien; an einen Wechselrichter Lybra mit höchstens sechs parallel geschalteten Batterien und höchstens drei an jedem seiner beiden Batterieeingänge; oder an einen anderen im Handbuch als kompatibel angegebenen Wechselrichter mit höchstens drei parallel geschalteten Batterien; in jedem Fall ohne Batterien anderer Modelle oder Marken |
| Längerer Stillstand | nach Artikel B6.2 |
B6.2 Steht die Anlage länger als sechs Monate still, muss die Batterie auf einen Ladezustand zwischen 30 % und 60 % geladen werden.
Artikel B7 — Nutzungsempfehlungen
B7.1 Die folgenden Hinweise sind keine Voraussetzungen für die Gültigkeit der Garantie. Ihre Nichteinhaltung führt nicht zum Verlust irgendeines Rechts und wird nur erwähnt, weil sie die Lebensdauer der Batterie beeinflusst:
- Entladetiefe bis 90 % der Nennkapazität;
- Betriebstemperatur zwischen 15 °C und 30 °C;
- Freiräume für die Belüftung gemäss Handbuch.
Artikel B8 — Besondere Garantieleistungen für die Batterie
B8.1 Greift die Garantie nach Artikel B3, hat die reparierte Batterie oder die Ersatzbatterie eine Restkapazität von mindestens 80 % ihrer eigenen Nennkapazität.
Parameter der Batterie
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Produkt | Heiwit Natrium-Ionen-Batterie NA-48V210Ah |
| Nennkapazität | 10,08 kWh |
| Garantiebeginn (Art. 6) | Aktivierungsdatum, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Verkaufsdatum |
| Mängelgarantie (Art. B2) | 10 Jahre |
| Leistungsgarantie (Art. B3) | 10 Jahre oder 25 MWh Abgegebene Energie pro Batterie, je nachdem, was zuerst erreicht wird |
| Garantierte Restkapazität (Art. B3) | 60 % der Nennkapazität (6,05 kWh) |
| Unsicherheit der Referenzmessung | ± 3 Prozentpunkte |
| Auslöseschwelle der Garantie (Art. B3) | 57 %, entspricht 60 % abzüglich der Unsicherheit (5,75 kWh) |
| Bereich für die Wiederholung der Messung | von 57 % bis 63 %; bleibt der Mittelwert im Bereich, entscheidet das nach ISO/IEC 17025 akkreditierte Labor anhand der Schwelle von 60 % |
| Energie in Zeiträumen ohne Aufzeichnungen (Art. B5) | Tagesdurchschnitt derselben Anlage; bei weniger als 90 Tagen mit Daten 5 kWh pro Tag und Batterie |
| Trennung vom Monitoring (Art. B5.6) | mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate, ohne Wiederherstellung innert 60 Tagen nach der Mitteilung von Heiwit: 6,8 kWh pro Tag und Batterie für den Zeitraum der Trennung |
| Längerer Stillstand (Art. B6.2) | mehr als 6 Monate: Laden auf einen Ladezustand von 30–60 % |
| Kapazität der reparierten Batterie oder der Ersatzbatterie (Art. B8) | mindestens 80 % ihrer eigenen Nennkapazität |
| Mindestgarantie der reparierten Batterie oder der Ersatzbatterie (Art. 11) | 360 Tage |
| Restwert (Art. 10) | Referenzpreis, vermindert um 1/120 für jeden Monat ab Garantiebeginn |
Messverfahren für die Restkapazität
Dieses Verfahren ist die einzige Art, wie die Restkapazität für die Zwecke von Artikel B3 bestimmt wird. Es wird von Heiwit beauftragtem Personal bei der Anlage oder in einem von Heiwit bezeichneten Labor durchgeführt.
1. Vorbedingungen
- Die Batterie wird vom Betrieb getrennt und vor Beginn der Prüfung mindestens vier Stunden ruhen gelassen.
- Die Prüfung findet bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C ± 3 °C statt, die seit mindestens sechs Stunden stabil ist; zu Beginn der Prüfung liegt die Zelltemperatur im selben Bereich.
- Die Firmware des Batteriemanagementsystems ist auf die aktuelle, von Heiwit freigegebene Version aktualisiert.
- Aufgezeichnet werden: Seriennummer, Firmwareversion, Datum und Uhrzeit, Umgebungstemperatur und Zelltemperatur zu Beginn der Prüfung.
2. Referenzladung
- Laden mit konstantem Strom von 42 A (0,2 C) bis zur im Datenblatt angegebenen Ladeschlussspannung, gefolgt von Laden mit konstanter Spannung, bis der Strom unter 4,2 A (0,02 C) sinkt.
- Ruhezeit von einer Stunde nach Ende der Ladung.
3. Messentladung
- Entladen mit konstantem Strom von 42 A (0,2 C) bis zur im Datenblatt angegebenen Entladeschlussspannung oder bis zum Eingreifen des Batteriemanagementsystems, falls dieses früher erfolgt.
- Die abgegebene Energie wird über die gesamte Dauer der Entladung zeitlich integriert.
4. Messpunkt und Messgeräte
- Die Messung erfolgt an den Gleichstrom-Ausgangsklemmen der Batterie, vor jeder Umwandlung.
- Das Messgerät ist ein Gleichstrom-Leistungsanalysator der Klasse 0,5 oder besser, der vor höchstens zwölf Monaten kalibriert wurde. Das Kalibrierzertifikat wird dem Protokoll beigelegt.
- Die vom Batteriemanagementsystem erfassten Grössen werden zu Vergleichszwecken aufgezeichnet, fliessen aber nicht in das Ergebnis ein.
5. Berechnung
Die Restkapazität in Prozent ist das Verhältnis zwischen der während der Messentladung abgegebenen Energie und der Nennkapazität von 10,08 kWh, multipliziert mit hundert.
6. Unsicherheit und Auslöseschwelle
Die kombinierte Unsicherheit des Verfahrens beträgt ± 3 Prozentpunkte und berücksichtigt die Klasse des Messgeräts, die Toleranz der Prüftemperatur und die Wiederholbarkeit des Entladeschlusspunkts. Die Leistungsgarantie greift, wenn die gemessene Restkapazität unter 57 % liegt, also unter der um die Unsicherheit verminderten Schwelle von 60 %. Ein Wert zwischen 57 % und 63 % erlaubt es weder, das Unterschreiten der Schwelle festzustellen, noch, es auszuschliessen, und führt zum Verfahren nach Ziffer 7.
7. Wiederholung und Laborprüfung
Liegt das erste Ergebnis im Bereich zwischen 57 % und 63 %, wird die Messung frühestens sieben Tage später unter denselben Bedingungen wiederholt. Liegt der Mittelwert der beiden Ergebnisse unter 57 %, greift die Garantie; beträgt er 63 % oder mehr, greift sie nicht. Bleibt er zwischen 57 % und 63 %, wird die Batterie mit diesem Verfahren von einem nach der Norm ISO/IEC 17025 akkreditierten Labor geprüft, das Heiwit auswählt und bezahlt; Heiwit sorgt auch für den Transport der Batterie: Die Garantie greift, wenn die vom Labor gemessene Restkapazität unter 60 % liegt.
8. Protokoll
Über jede Messung wird ein Protokoll mit folgenden Angaben erstellt: Seriennummer der Batterie, Aktivierungsdatum, Firmwareversion, Datum und Ort der Prüfung, Umgebungs- und Zelltemperatur, verwendeter Strom und verwendete Spannungen, Messgerät und Referenz des Kalibrierzertifikats, abgegebene Energie, berechnete Restkapazität, angewendete Unsicherheit und Ergebnis. Das Protokoll wird von der Person unterzeichnet, die die Prüfung durchgeführt hat, und, falls anwesend, vom Käufer oder seinem Techniker. Eine Kopie des Protokolls wird dem Käufer ausgehändigt.
9. Nicht als Messung zugelassene Daten
Folgende Daten sind keine Messung der Restkapazität und begründen für sich allein keine Anfrage nach Artikel B3: die Angaben des Batteriemanagementsystems zum Gesundheitszustand, die vom Monitoringportal oder von den Apps für die Nutzer angezeigten Werte, die vom Managementsystem gelernten Kapazitätsschätzungen, die Zyklenzähler und Messungen, die mit anderen Verfahren als diesem durchgeführt werden.
Anhang I — Wechselrichter Virgo und Lybra
Artikel I1 — Gedeckte Modelle
I1.1 Einphasige Hybridwechselrichter Virgo 3K-S, 4K6-S und 6K-S und dreiphasige Hybridwechselrichter Lybra 6K-T, 10K-T und 12K-T der Marke Heiwit.
Artikel I2 — Dauer und Gegenstand
I2.1 Die Mängelgarantie nach Artikel 4 dauert zehn Jahre und deckt die von Heiwit gelieferten Komponenten des Wechselrichters, einschliesslich der Steuerungssoftware.
I2.2 Eine Wirkungsgrad- oder Ertragsgarantie ist nicht vorgesehen: Der Wirkungsgrad und die Leistungen im Datenblatt sind Laborwerte nach Artikel 5.
I2.3 Meter, Stromsensoren, Antennen und das übrige Zubehör, das zusammen mit dem Wechselrichter geliefert wird, auch in derselben Verpackung, gelten als Zubehör und unterliegen Anhang A.
Artikel I3 — Einsatzbedingungen des Wechselrichters
I3.1 Die Einsatzbedingungen des Wechselrichters für die Zwecke der Artikel 7 und 13 sind folgende:
- Photovoltaikseite: Die Leerlaufspannung der Strings, berechnet bei der am Installationsort zu erwartenden Mindesttemperatur, und der Eingangsstrom bleiben innerhalb der Höchstwerte des Datenblatts des Modells; die Polarität der Anschlüsse ist korrekt.
- Batterien: Der Wechselrichter ist nur an Heiwit-Batterien oder an andere im Handbuch als kompatibel angegebene Batterien angeschlossen, die mit dem richtigen Batterietyp konfiguriert sind.
- Netz: Anschluss, Schutzeinrichtungen und Netzeinstellungen entsprechen den Vorschriften des Netzbetreibers und den Schweizer technischen Regeln (Werkvorschriften WV-CH und Empfehlung NA/EEA-CH des VSE); die von den Normen und vom Handbuch vorgesehenen Überspannungsschutzeinrichtungen sind installiert.
- Umgebung: Temperatur, Feuchtigkeit und Höhe über Meer bleiben innerhalb der Grenzen des Datenblatts; der Aufstellort ist für die Schutzart des Modells geeignet und hält die Lüftungsabstände des Handbuchs ein; der Wechselrichter ist nicht direkter Sonne oder direktem Regen ausgesetzt, wo das Handbuch dies ausschliesst.
- Korrosive Atmosphären: Die Installation in Umgebungen mit Ammoniak (zum Beispiel Ställe und Tierhaltungsbetriebe), salzhaltiger Luft oder chemischen Dämpfen erfordert vor der Installation die schriftliche Genehmigung von Heiwit; ohne Genehmigung deckt die Garantie keine Korrosionsschäden.
Artikel I4 — Besondere Ausschlüsse für den Wechselrichter
I4.1 Zusätzlich zu den Ausschlüssen nach Artikel 13 deckt die Garantie keine Schäden, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- Überspannungen oder Überströme auf der Photovoltaikseite infolge von Strings ausserhalb der Grenzen nach Artikel I3;
- Netzspannung oder Netzfrequenz ausserhalb der Grenzen des Datenblatts;
- fehlerhafte Netz-, Batterie- oder Betriebseinstellungen, die nicht von Heiwit vorgenommen wurden, unter Vorbehalt von Artikel 13.3;
- an den Wechselrichter angeschlossene Geräte Dritter, wie Optimierer, Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Lastmanagementsysteme;
- Unterbrechungen des Monitoringdienstes oder der Internetverbindung, die den Betrieb des Wechselrichters nicht beeinträchtigen.
Parameter des Wechselrichters
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Modelle | Virgo 3K-S, 4K6-S, 6K-S (einphasig); Lybra 6K-T, 10K-T, 12K-T (dreiphasig) |
| Garantiebeginn (Art. 6) | Aktivierungsdatum, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Verkaufsdatum |
| Mängelgarantie (Art. I2) | 10 Jahre |
| Wirkungsgrad- oder Ertragsgarantie | nicht vorgesehen |
| Mit dem Wechselrichter geliefertes Zubehör (Art. I2.3) | 2 Jahre, nach Anhang A |
| Installation in korrosiven Atmosphären (Art. I3) | schriftliche Genehmigung von Heiwit vor der Installation |
| Mindestgarantie des reparierten Wechselrichters oder des Ersatzwechselrichters (Art. 11) | 360 Tage |
| Restwert (Art. 10) | Referenzpreis, vermindert um 1/120 für jeden Monat ab Garantiebeginn |
Anhang A — Heiwit-Zubehör
Artikel A1 — Gedeckte Produkte
A1.1 Zubehör und Ersatzteile der Marke Heiwit, darunter: einphasige und dreiphasige Backup-Verteiler, AC/DC-Verteiler, Meter, Stromsensoren, WLAN-, Bluetooth- und LAN-Antennen für die Wechselrichter, Verbindungskabel zwischen Batterien.
A1.2 Produkte anderer Marken, die als Zubehör geliefert werden, zum Beispiel Router, unterliegen Artikel 2.5.
Artikel A2 — Dauer
A2.1 Die Mängelgarantie nach Artikel 4 dauert zwei Jahre, auch wenn das Zubehör in derselben Verpackung wie der Wechselrichter oder innerhalb eines Kits geliefert wird. Der Garantiebeginn richtet sich nach den Artikeln 6.3 und 6.4.
A2.2 Repariertes Zubehör oder Ersatzzubehör ist für die Restdauer und mindestens für neunzig Tage gedeckt (Artikel 11).
A2.3 Die gesetzlichen Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer für Mängel bleiben vorbehalten; für den Konsumenten beträgt die Verjährungsfrist mindestens zwei Jahre ab Lieferung (Artikel 3).
Parameter des Zubehörs
| Parameter | Wert |
|---|---|
| Mängelgarantie (Art. A2) | 2 Jahre |
| Garantiebeginn (Art. 6) | wie das Produkt, mit dem es installiert ist; bei separatem Kauf ab der Rechnung oder, wenn diese fehlt, ab dem Verkaufsdatum |
| Mindestgarantie für repariertes Zubehör oder Ersatzzubehör (Art. 11) | 90 Tage |
| Restwert (Art. 10) | Referenzpreis, vermindert um 1/24 für jeden Monat ab Garantiebeginn |